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BFH Urteil v. - I 256/61 U

Leitsatz

  1. Wird das Vermögen zweier Personengesellschaften X und Y, die beide je zur Hälfte in den Händen der Gesellschafter A und B sind, in der Weise aufgeteilt, daß der Gesellschafter A die OHG X und der Gesellschafter B die OHG Y erhalten, um damit Einzelunternehmen weiterzuführen, so dürfen A und B in ihren Einzelunternehmen die Buchwerte der Personengesellschaften fortführen.

  2. Leistet der Gesellschafter B an A zusätzlich etwas in barem Geld oder anderen Wirtschaftsgütern, so kann bei dem Gesellschafter A ein Gewinn entstehen, wenn der Buchwert des Anteils des B an der Gesellschaft X, den A erhalten hat, und das zusätzlich Empfangene den Buchwert des von A hingegebenen Anteils an der Gesellschaft Y übersteigen.

  3. Hat A zusätzlich andere Wirtschaftsgüter als Geld erhalten, so ist für diese der gemeine Wert anzusetzen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
VAAAB-51212

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