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BFH Urteil v. - IV 58/59 U

Leitsatz

Ein bewertungspflichtiges Wirtschaftsgut liegt vor, wenn ein Milchgroßhändler einen Anteil an dem Kontingent eines anderen Milchgroßhändlers erwirbt. Der Erwerbspreis kann nicht mit der Begründung als Betriebsausgabe abgezogen werden, es handle sich um Abwehrkosten, weil der Anteil zur Erhaltung des eigenen Kontingents erworben worden sei, das durch eine Neuverteilung zu einem späteren Zeitpunkt gemindert worden wäre.

Fundstelle(n):
QAAAB-51069

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