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Rückstellungsbildung bei Altersteilzeit
Bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nach dem sog. Blockmodell sind ab Beginn der Altersteilzeit bis zum Ende der Beschäftigungsphase kontinuierlich ansteigende Rückstellungen zu bilden, deren Höhe sich nach den in der Freistellungsphase auszuzahlenden Arbeitsentgelten (inkl. Aufstockungszahlungen) bemisst, die durch die Arbeitsleistung in der Beschäftigungsphase bis zum Bilanzstichtag sukzessive erwirtschaftet werden. Die zurückgestellte Verpflichtung ist aufgrund biometrischer Faktoren (z. B. Tod oder Invalidität) pauschal um 2 v. H. zu mindern. Eine Abzinsung der angesammelten Gesamtverpflichtung ist nicht vorzunehmen. Erstattungsansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit – jetzt Agentur für Arbeit – sind nicht rückstellungsmindernd zu berücksichtigen (nrkr.