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BBK Nr. 7 vom Seite 307 Fach 13 Seite 4692

Die Bilanzierung von Entnahmen

Systematische Darstellung und Zweifelsfälle

von Dipl.-Finw. (FH) StB Hans Walter Schoor, Kemmenau
++ Kernaussagen ++

Entnahmen führen zur Minderung des Betriebsvermögens aus außerbetrieblichen Gründen. Wegen dieser außerbetrieblichen, privaten Veranlassung müssen Entnahmen dem durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinn wieder hinzugerechnet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 6 EStG). Ziel dieser Korrekturrechnung, d. h. der Zurechnung des Werts der Entnahmen, ist es, Vermögensveränderungen zu neutralisieren, die ihre Ursache nicht im betrieblichen Bereich haben. Um dieses Ziel zu erreichen, ordnet § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG an, dass Entnahmen prinzipiell mit dem Teilwert zu bewerten sind.


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++ Kurzgliederung ++
I.
Gewinnermittlung
V.
Leistungsentnahmen
II.
Begriff der Entnahme
VI.
Nutzungsänderung als Entnahme
III.
IV.
Entnahme von WirtschaftsgüternNutzungsentnahmen
VII.
Entnahmen bei Einnahmen- Überschussrechnung

I. Gewinnermittlung

Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wj und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wj, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.

Eine zutreffende Bestimmung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich, wie sie in den §§ 4 und 5 EStG vorgeschri...