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Bildung einer Ansparrücklage bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
§ 7g Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1a EStG 1997
Leitsatz:
Wechselt der Stpfl. zu Beginn eines Wj von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, gilt kraft der Fiktion des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 2. Halbsatz EStG 1997 das für die Ansparabschreibung vorausgesetzte Größenmerkmal auch dann als erfüllt, wenn das Betriebsvermögen ausweislich der Eröffnungsbilanz mehr als 400 000 DM beträgt.
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger (Gewerbetreibender) ging zum von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich über. In der Schlussbilanz zum bildete er eine Ansparrücklage i. H. von 300 000 DM. Das FA berücksichtigte die Rücklage nicht, da das Betriebsvermögen nach der Eröffnungsbilanz zum mehr als 400 000 DM betrug. Das FG gab der Klage statt. Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
Gem. § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 setzt die Bildung der Rücklage u. a. voraus, dass
der Stpfl. den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt (§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EStG 1997) und
der Betrieb am Schluss des Wj, das dem Wj der Bildung der Rücklage vorangeht, das in Abs. 2 genannte Größenmerkmal erfüllt (§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG 1997).
(1) Der Kläger ermittelte seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb im Streitjahr 1997 (= Jahr der Bildung der Rücklage) durch Bestandsvergleich (§ 5 EStG). Er erfüllte daher die Vorauss...