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BFH Urteil v. - I R 38/66

Leitsatz

  1. Der Mangel der Verzinslichkeit einer Forderung kann durch die Ausstattung der Forderung mit besonderen Vorteilen ausgeglichen werden, wenn diese nach dem Inhalt des Vertrages oder nach den Vorstellungen beider Vertragsteile eine Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens darstellen.

  2. Beiträge zu Berufständen sind Betriebsausgaben. Stehen solchen Beiträgen konkrete Gegenleistungen des Vereins gegenüber, so sind die Beiträge nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu behandeln, d.h. sie führen entweder zur Aktivierung eines Wirtschaftsguts oder zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben.

Fundstelle(n):
GAAAB-50673

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