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BFH Urteil v. - IV R 13/66 BStBl 1973 II S. 26

Gesetze: GewStG § 8

Leitsatz

Erhält der gewerbliche Verpächter vom Pächter zur Herstellung des Pachtobjektes ein Darlehen, das der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dient, und ist zwar keine Verzinsung vereinbart, aber bestimmt, daß der Pachtzins in dem Maße steigt, in dem das Darlehen zurückbezahlt wird, so ist der Betrag, um den der Pachtzins wegen der Kreditgewährung gemindert ist, als Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen.

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 26
BFHE S. 219 Nr. 107,
LAAAA-99391

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