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BFH Urteil v. - VI R 259/67

Leitsatz

Grundsätzlich sind sowohl die laufenden Erbbauzinsen als auch einmalige Beträge, die für die Einräumung eines Erbbaurechts gezahlt werden, beim Erbbaurechtsverpflichteten als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.

Fundstelle(n):
SAAAB-50656

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