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BFH Urteil v. - II 172/64

Leitsatz

Der ernstlich vereinbarte Kaufpreis ( § 433 Abs. 2 BGB) ist auch dann Besteuerungsgrundlage, wenn sein niedriger Ansatz sich als ein für eine Beschäftigung im privaten Dienst gewährter Vorteil darstellt, auf den kein Rechtsanspruch bestand. Künftige Leistungen sind Teil der Gegenleistung nur, wenn sich der Erwerber zu ihnen verpflichtet hat oder sie erbringt, um den Kaufpreis aufzubessern.

Fundstelle(n):
BAAAB-50507

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