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BFH Urteil v. - I R 174/66

Leitsatz

Die Anwendung des § 10 a EStG wird nicht ohne weiteres schon dadurch ausgeschlossen, daß der Steuerpflichtige in sein Betriebsvermögen zum kurzfristigen Ausgleich von Entnahmen Mittel einlegt.

Die Steuervergünstigung ist jedoch im Fall einer Steuerumgehung nach § 6 StAnpG zu versagen, die dann vorliegt, wenn die Einlagemittel ohne jeden wirtschaftlich vernünftigen Grund dem Betriebsvermögen kurz vor Schluß des laufenden Wirtschaftsjahres zugeführt und kurz nach Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres wieder entnommen werden.

Fundstelle(n):
WAAAB-50458

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