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BFH Urteil v. - VI R 114/68

Leitsatz

Die EinfHaus-VO ist unverändert wirksam. Zinsen für ein Darlehen, das für die Anschaffung oder Errichtung eines Einfamilienhauses aufgenommen ist, können nur bis zur Höhe des Grundbetrages (§ 2 Abs. 2 EinfHaus-VO) abgezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
MAAAB-50457

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