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BFH Urteil v. - IV R 164/68

Leitsatz

  1. Gewerbliche Grundstücksverkäufe liegen vor, wenn ein Landwirt über die bloße Parzellierung hinaus wesentliche Voraussetzungen für die Erschließung und die künftige Bebauung des Geländes schafft.

  2. Eine solche zusätzliche Tätigkeit kann darin bestehen, daß der Landwirt die Parzellenkäufer vertraglich verpflichtet, die Erschließungskosten über ihre gesetzlichen Beitragskosten hinaus zu tragen oder die Architektenaufträge ausschließlich den Personen zu erteilen, die auch in seinem Interesse den Parzellierungs- und Bebauungsplan angefertigt haben.

  3. Grundstücksverkäufe sind nicht deshalb dem Bereich der Landwirtschaft zuzurechnen, weil die Verkaufserlöse im landwirtschaftlichen Betrieb angelegt wurden.

Fundstelle(n):
DAAAB-50327

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