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BFH Urteil v. - II 112/65

Leitsatz

  1. Das Meistgebot ist auch dann dem Meistbietenden zuzurechnen, wenn dieser beauftragt war, in fremdem Namen zu bieten und nur wegen unzureichenden Nachweises der Vollmacht ( § 71 Abs. 2 ZVG) im eigenen Namen geboten hat, selbst wenn das Grundstück gemäß § 81 Abs.  2 oder Abs.  3 ZVG hernach dem Auftraggeber zugeschlagen wurde.

  2. Der Meistbietende, der nicht selbst als Grundpfandgläubiger gilt ( § 9 Abs. 5 GrEStG), wird durch § 9 GrEStG nicht deshalb begünstigt, weil der Auftraggeber, dem gemäß § 81 Abs.  2 oder Abs.  3 ZVG der Zuschlag erteilt worden ist, gemäß § 9 GrEStG steuerfrei gewesen wäre und auch als Erwerber steuerfrei bleibt.

  3. Zur Unbilligkeit in der Sache ( § 131 AO) bei Verkehrsteuern.

Fundstelle(n):
BAAAB-50183

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