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BFH Urteil v. - II R 29/66

Leitsatz

  1. Das Meistgebot unterliegt der Grunderwerbsteuer auch dann, wenn der Meistbietende im Auftrag und für Rechnung des späteren Erstehers gehandelt hatte.

  2. Daß der Beauftragte nur durch unabwendbare Zufälle verhindert wurde, namens des Auftraggebers zu bieten, ist für den Besteuerungstatbestand unerheblich und kann nur nach Maßgabe des § 131 AO berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
RAAAB-50062

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