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BFH Urteil v. - I 18/65

Leitsatz

  1. Muß für die Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts weniger aufgewendet werden, als durch das Ausscheiden des bisherigen Wirtschaftsguts erzielt wurde, so können stille Reserven, die in dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut enthalten waren, nur anteilig auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Eine Fortführung des nicht verbrauchten Teils der Rücklage kommt im Rahmen der in Abschn. 35 Abs. 6 EStR genannten Fristen nur dann in Betracht, wenn es sich bei der Ersatzbeschaffung um einen Teilersatz gehandelt hat und eine ergänzende Ersatzbeschaffung ernstlich geplant ist.

  2. Zur Anwendung von Treu und Glauben bei Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien.

Fundstelle(n):
NAAAB-49976

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