Der der geschiedenen Ehefrau auf Grund einer Scheidungsvereinbarung geleistete Unterhalt ist, auch wenn sich aus dem Scheidungsurteil
keine Unterhaltspflicht ergibt, in der Regel keine Schenkung oder andere freigebige Zuwendung.
Eine geldwerte Gegenleistung liegt vor, wenn die Ehe auf Klage und Widerklage deshalb aus gleichem Verschulden geschieden
wird, weil die Frau Tatsachen, die zur Scheidung aus überwiegendem Verschulden des Mannes geführt hätten, nicht vorgetragen
hat.
Das Merkmal der Freigebigkeit ist nicht allein deshalb erfüllt, weil der Zuwendung eine geldwerte Leistung nicht gegenübersteht.
Die Fortzahlung des Unterhalts nach Wiederverheiratung der Frau braucht nicht stets freigebig zu sein.
Bei einer freigebigen Vereinbarung laufenden Unterhalts an die geschiedene Ehefrau entsteht die Schenkungsteuer erst mit der
Zahlung der Rentenbeträge, sofern nicht ein von dem Schenkungsversprechen selbst verschiedenes Rentenstammrecht begründet
wird.
Ist die Schenkungsteuer nicht aus dem Kapitalwert der Rente, sondern aus ihren einzelnen Raten zu erheben, so ist für jede
einzelne Rate gesondert zu prüfen, ob sie als Zuwendung zum Zweck des angemessenen Unterhalts von der Steuer befreit ist.
Zugunsten einer geschiedenen Frau ist ihre Lebensstellung während des Bestehens der Ehe zugrunde zu legen. Das Maß des angemessenen
Unterhalts wird nicht allein deshalb überschritten, weil die Bedachte auch einmalige Zuwendungen anderer Zweckbestimmung erhalten
hat.
Eine während bestehender Ehe geleistete Schenkung bleibt bei Bemessung der Steuer für eine Zuwendung an die geschiedene Ehefrau
nicht deshalb außer Betracht, weil sie unter den Ehegattenfreibetrag fiel.
Schlüssige Beweisantritte des Steuerpflichtigen dürfen, sofern es auch nach Aufklärung aller anderen Tatsachen noch auf diese
Frage ankommt, nicht mit der Begründung unbeachtet bleiben, in seine (eigenen) persönlichen und familiären Beziehungen sei
nicht einzudringen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EAAAB-49820
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