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BFH Urteil v. - V S 9/67

Leitsatz

  1. Der Beschluß, der eine Revision als unzulässig verwirft, ist der materiellen Rechtskraft fähig.

  2. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung ist von Amts wegen zu beachten.

  3. Ist eine Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist unter Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen worden und wird unter Anführung desselben Sachverhalts erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, so ist der Wiedereinsetzungsantrag wegen der Nämlichkeit des Streitgegenstandes unzulässig.

Fundstelle(n):
BAAAB-49753

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