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BFH Urteil v. - VI 33/65

Leitsatz

  1. Benutzt ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes auf einer Dienstreise seinen eigenen Kraftwagen, so kann er die dadurch entstehenden Kosten abzüglich der ihm von seiner Behörde ersetzten Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen, sofern ihm der Dienstherr die Benutzung des Wagens nicht untersagt hatte. - Der Senat hält insoweit an der entgegenstehenden Rechtsprechung des RFH und des BFH wegen der inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse nicht fest.

  2. Die Kraftfahrzeugkosten können in allen Fällen bis zum Satz von 0,25 DM je Kilometer ohne Einzelnachweis als Werbungskosten anerkannt werden.

Fundstelle(n):
IAAAB-49687

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