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BFH Urteil v. - V 76/64 BStBl 1967 III S. 582

Leitsatz

Der Norddeutsche Rundfunk übt auch insoweit öffentliche Gewalt aus, als er einer anderen deutschen Rundfunkanstalt oder einem Rundfunkverband in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben Beistand leistet und dafür Unkostenersatz oder eine angemessene Entschädigung erhält. Diese Leistungen sind daher nicht steuerbar.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 582
BFHE 1967 S. 164 Nr. 89
BAAAB-49539

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