Der Senat bleibt bei seinem im Urteil V 36/59 vom (HFR 1961 S. 19) eingenommenen Standpunkt, daß der Rechtsbehelf des Einspruchs mit rechtsverbindlicher Kraft grundsätzlich erst nach Vorliegen
eines Steuerbescheids eingelegt werden kann und Vorbehalte bei der Abgabe der Steuererklärungen und bei der Leistung der Steuerzahlungen
keine rechtlichen Wirkungen haben.
Zur Auslegung des Begriffs "offenbare Unrichtigkeit" im Sinne des
§ 92 Abs. 3 AO.
Das FA ist unter bestimmten Voraussetzungen an eine Absprache mit dem Steuerpflichtigen, die Veranlagungen "vorläufig" durchzuführen,
gebunden. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gerechtfertigt sein, von
der unter 1. dargestellten Regel abzuweichen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 515 BFHE 1966 S. 333 Nr. 86 DAAAB-49119
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