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BFH Urteil v. - IV 51/63 BStBl 1967 III S. 198

Leitsatz

  1. Legt ein Steuerpflichtiger gegen den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid wegen eines nur ihn betreffenden Punktes nach § 239 Abs. 1 Nr. 1, 2  AO a. F. (§ 233 Abs. 1 Nr. 1, 2  AO) Rechtsmittel ein, so braucht eine Verbindung nach § 239 Abs. 3 AO a. F. ( § 241 Abs. 3 AO) mit dem wegen der Höhe des Gewinns nach § 239 Abs. 1 Nr. 3 AO a. F. ( § 233 Abs. 1 Nr. 3 AO) von den Geschäftsführern eingelegten Rechtsmittel nicht stattzufinden.

  2. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach Aufwendungen für eine Hausgehilfin, die wegen Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen gehalten und im Haushalt beschäftigt wird, in der Regel nicht Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG sind.

  3. Die Rechtsprechung des BFH im Sinne des Rechtssatzes 2 dieser Entscheidung verstößt nicht gegen die Art. 3 oder 6 GG.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 198
BFHE 1967 S. 434 Nr. 87
DAAAB-49012

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