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BFH Urteil v. - VI 317/63 U

Leitsatz

  1. Eine Tatsache ist nicht neu im Sinne von § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO, wenn sie den für die Veranlagung zuständigen Beamten des Finanzamts bekanntgeworden ist oder bei gehöriger Sorgfalt in der Sachbehandlung hätte bekannt sein müssen. Wesentlich kann z.B. sein, ob der Sachgebietsleiter des Finanzamts an der Schlußbesprechung nach einer Betriebsprüfung teilgenommen hat.

  2. Zur Bedeutung der Vorläufigkeit einer Veranlagung.

  3. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für steuerliche Zwecke das Betriebsvermögen bei Personengesellschaften anders abgegrenzt wird als nach bürgerlichem Recht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
AAAAB-48939

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