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BFH Urteil v. - VI 163/64 U

Leitsatz

Der Abzug nach § 46 Abs. 3 EStG 1961 und der dazu in § 46 Abs. 5 EStG 1961 in Verbindung mit § 70 EStDV 1961 geregelte Härteausgleich steht zusammenveranlagten Eheleuten nur einmal und nicht jedem von ihnen gesondert zu. Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der Höhe ihrer zusammengefaßten nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte.

Fundstelle(n):
BAAAB-48742

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