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BFH Urteil v. - IV 238/61 U

Leitsatz

Übt ein Bildjournalist seine Tätigkeit im Rahmen eines festen Vertragsverhältnisses zur Pressestelle eines gewerblichen Unternehmens aus, die seine Arbeiten für Werbezwecke verwendet, so entfaltet er in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit.

Fundstelle(n):
ZAAAB-48721

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