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BFH Urteil v. - I 37#2/62

Leitsatz

  1. Hat das FG durch Entscheidung zum Nachteil des Stpfl. die Steuer auf einen Betrag von mehr als 200 DM erhöht, so ist damit eine vor dem anhängig gewesene Sache revisionsfähig geworden.

  2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet nur, auf die Möglichkeit, nicht auf die Absicht der Verböserung hinzuweisen. Beantragt das FA im Berufungsverfahren eine Steuererhöhung und setzt sich der Stpfl. mit diesem Antrag auseinander, so braucht ihm das FG die Möglichkeit der Verböserung nicht noch ausdrücklich mitzuteilen.

Fundstelle(n):
OAAAB-48716

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