Die Entscheidung über den Verlustabzug (
§ 10 d EStG) wird jeweils erst bei der Veranlagung des Jahres getroffen, in dem der Verlustabzug sich auswirkt. Der I. Senat folgt der
Ansicht des VI. Senats im Urteil VI 67/60 U vom (BStBl 1961 III S. 427, Slg. Bd. 73 S. 441).
Bei Gebäuden, die mit Zuschüssen nach
§ 7 c EStG angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um den Betrag dieser
Zuschüsse anzusetzen.
Eine Auskunft oder Zusage des FA kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich nur für den Steuerabschnitt
bindende Wirkung erlangen, auf den sich die Auskunft oder Zusage bezogen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-48572
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