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BFH Urteil v. - IV R 259/69 BStBl 1970 II S. 714

Gesetze: EStG § 10d

Leitsatz

Macht der Steuerpflichtige für die drei Jahre eines Betriebsprüfungszeitraums einen Verlustabzug aus Vorjahren (§ 10d EStG) geltend, so bestehen keine Bedenken, daß das FA auch das Bestehen und die Höhe dieses Verlustes in die Prüfung einbezieht.

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 714
BFHE S. 365 Nr. 99,
LAAAA-98581

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