Strafverteidigungskosten eines zum Teil verurteilten und zum Teil freigesprochenen Steuerpflichtigen sind nur dann steuerlich
teilweise zu berücksichtigen, wenn zwischen den Anklagepunkten, wegen derer der Steuerpflichtige verurteilt wurde, und den
übrigen Anklagepunkten eindeutig kein Zusammenhang besteht.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob bei vollem Freispruch die Kosten als Betriebsausgaben (Werbungskosten) oder als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig gewesen wären.
Soweit sich aus dem Urteil des IV. Senats des Bundesfinanzhofs IV 269/60 U vom (BStBl 1963 III S. 5, Slg. Bd. 76 S. 8) etwas anderes ergibt, tritt der VI. Senat dem nicht bei
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-48283
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