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BFH Urteil v. - VI 73/62 U BStBl 1963 III S. 479

Leitsatz

  1. Der Betrag von 600 DM in § 3 Ziff. 51 EStG 1958 ist ein Freibetrag, nicht eine Freigrenze. Er steht also auch Arbeitnehmern zu, die mehr als 600 DM an Trinkgeldern bezogen haben.

  2. Die dem Spielleiter einer Spielbank aus dem sogenannten Tronc gezahlten Bezüge fallen nicht unter 63 Ziff. 51 EStG 1958.

Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 479
BFHE 1964 S. 433 Nr. 77
FAAAB-48009

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