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BFH Urteil v. - IV 89/63 S BStBl 1964 III S. 482

Leitsatz

Dem Antrag eines Steuerpflichtigen auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 5 a EStG kann nicht entsprochen werden, wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen ist, insgesamt nicht mehr als 800 DM betragen und deshalb nach Sinn und Zweck des § 46 Abs. 3 EStG bei der Einkommensermittlung außer Betracht bleiben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 482
BFHE 1965 S. 20 Nr. 80
KAAAB-47929

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