In Berlin sind nicht nur die eigentlichen Grundrechte anzuwenden, sondern auch die Verfassungsgrundsätze des
GG, wie der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Der Senat tritt der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil V C 15/55
vom , BVerwGE Bd. 2 S. 118, bei, daß die in Berlin zuständigen Gerichte, also auch der Bundesfinanzhof, berechtigt
sind, jedes Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen; Art. 64 Abs. 2 der Verfassung von Berlin ist darum nichtig.
Zur Entscheidung der Frage, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechtes ist (
Art. 25 GG), ist das Bundesverfassungsgericht auch zuständig, wenn es sich um einen Berliner Fall handelt.
Eine Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht gemäß
Art. 100 Abs. 2 GG besteht nur, wenn das vorlegende Gericht im Zweifel ist, ob eine Regel des Völkerrechts besteht und Bestandteil des Bundesrechtes
geworden ist; der von einem Prozeßbeteiligten vorgetragene Zweifel allein genügt nicht, die Vorlagepflicht zu begründen.
§ 15 Abs. 2 StAnpG ist rechtsgültig und widerspricht nicht dem Völkerrecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1964 III Seite 253 BFHE 1964 S. 57 Nr. 79 KAAAB-47903
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