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BFH Urteil v. - I R 50/71 BStBl 1974 II S. 107

Leitsatz

Ein ausländischer Arbeitgeber, der im Inland Arbeitnehmer beschäftigt, ist zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer im Inland jedenfalls dann verpflichtet, wenn er - sei es auch nur vorübergehend - im Inland eine Einrichtung unterhält, die ihm die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer ermöglicht. Einer Betriebsstätte im Sinne des § 16 StAnpG bedarf es hierzu nicht.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 107
BFHE S. 536 Nr. 110,
DAAAA-99816

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