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BFH Urteil v. - II 135/61 U BStBl 1964 III S. 95

Leitsatz

  1. Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und nach ihrem Hauptzweck dazu bestimmt sind, Güter zu befördern, sind bei bestimmungsgemäßem Gebrauch selbst kein beförderungsfähiges Gut.

  2. Wird in einen handelsüblichen Anhänger eine Ladeneinrichtung zu Vorführzwecken eingebaut, ohne dadurch Bestandteil des Anhängers zu werden, so ist befördertes Gut nur die Ladeneinrichtung, nicht aber der Anhänger nebst Ladeneinrichtung.

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 95
BFHE 1964 S. 236 Nr. 78
LAAAB-47891

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