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BFH Urteil v. - IV 284/59 U BStBl 1961 III S. 511

Leitsatz

  1. Wird ein gemäß § 100 AO vorläufig ergangener Einkommensteuerbescheid für endgültig erklärt oder nach § 225 AO berichtigt, so handelt es sich dabei nicht um eine erstmals durchgeführte Veranlagung im Sinne des § 26 Abs. 2 Ziffer 1  EStG 1957.

  2. Eine Berichtigungsveranlagung gemäß § 218 Abs. 4 AO rechtfertigt eine getrennte Veranlagung im Sinne des § 26 Abs. 2 Ziffer 2  EStG 1957 nur dann, wenn sie auf einem nach § 222 Abs. 1 - Ziffern 1 und 2 - AO berichtigten Grundlagenbescheid beruht. Ist der Grundlagenbescheid nach § 225 AO berichtigt worden, so kommt eine getrennte Veranlagung nach der genannten Vorschrift des EStG 1957 nicht in Betracht.

  3. Zu den am noch nicht rechtskräftigen Bescheiden im Sinne des § 26 Abs. 2 Ziffer 3  EStG 1957 gehören auch solche Veranlagungsbescheide, die am in vollem Umfange oder hinsichtlich der Ehegattenbesteuerung vorläufig waren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 511
BFHE 1962 S. 674 Nr. 73
ZAAAB-47895

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