Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung, daß nur neue Tatsachen "von einigem Gewicht" Berichtigungsveranlagungen nach
§ 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2
AO rechtfertigen, fest.
Bei der Prüfung, ob Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, ist für das Gebiet der Umsatzsteuer ein Maßstab anzuwenden, der
die relative mit der absoluten Abgrenzungsweise dergestalt verbindet, daß Steuermehr- bzw. -minderbeträge bis zu einer unteren
absoluten Grenze unberücksichtigt bleiben, Steuermehr- bzw. -minderbeträge von einer oberen absoluten Grenze an immer als
gewichtig angesehen werden und bei dazwischen liegenden Steuermehr(minder)beträgen entscheidend ist, ob im Einzelfalle der
Mehr(Minder)-betrag im Verhältnis zur bisherigen Steuerschuld einen bestimmten Hundertsatz übersteigt.
Der Senat sieht für die Umsatzsteuer im Regelfalle als untere absolute Grenze einen Betrag von 100 DM, als obere absolute
Grenze einen Betrag von 1 000 DM und als Hundertsatz 10 v. H. als angemessen an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 225 BFHE 1962 S. 610 Nr. 74 LAAAB-47719
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