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BFH Urteil v. - VI 51/61 S BStBl 1961 III S. 433

Leitsatz

  1. Die Vorschrift des §11 EStDV 1955 ist rechtsgültig, soweit sie eine aus allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätze abzuleitende und den Vorschriften der §§7 b und 7 c EStG 1951 nicht widersprechende Rechtsauslegung der Bundesregierung enthält.

  2. Hat der Gesetzgeber eine Frage im Gesetz nicht geregelt, so muß unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, seiner Steuer- und wirtschaftspolitischen Zwecksetzung, des systematischen Zusammenhangs und der bisherigen Rechtsentwicklung geprüft werden, welche Bedeutung dem Schweigen des Gesetzgebers zukommt.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 433
BFHE 1962 S. 456 Nr. 73
IAAAB-47707

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