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BFH Urteil v. - VI 176/60 S BStBl 1961 III S. 443

Leitsatz

  1. Sachzuwendungen der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen an ihre Arbeitnehmer (Essen, Getränke, Beförderung zum Ausflugsort, Weihnachtspäckchen usw.) sind grundsätzlich Arbeitslohn. Sie bleiben als Annehmlichkeit nur außer Betracht, soweit es sich um bei derartigen Veranstaltungen übliche Zuwendungen von geringem Wert handelt.

  2. Aufwendungen der Arbeitgeber für den äußeren Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z.B. die Saalmiete und die Kosten der Musikkapelle), sind aber nicht zum Arbeitslohn der teilnehmenden Arbeitnehmer zu rechnen.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 443
BFHE 1962 S. 485 Nr. 73
FAAAB-47692

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