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BFH Urteil v. - I 57/61 S BStBl 1962 III S. 104

Leitsatz

  1. Überläßt eine Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft pachtweise Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, so bezieht sie in der Regel auch dann gewerbliche Einkünfte, wenn sie erst nach Gründung der Betriebsgesellschaft entstanden, die Betriebsgesellschaft also nicht aus einer Betriebsspaltung hervorgegangen ist.

  2. Bei einem Herstellungsbetrieb gehören die Fabrik- und Bürogebäude im allgemeinen auch dann zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn der Betrieb früher in gemieteten Räumen unterhalten worden ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 104
BFHE 1962 S. 275 Nr. 74
UAAAB-47622

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