Der Grundsatz, daß nach § 216 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Ziff. 2
AO die Ergänzung eines rechtskräftigen Feststellungsbescheids nur die Zurechnung der Einkünfte und ihre Verteilung auf die
Beteiligten, nicht die Höhe des festgestellten Gewinns zum Gegenstand haben kann (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs III
142/52 U vom , BStBl 1954 III S. 258, Slg. Bd. 59 S. 125), tritt zurück, wenn nach der zu
§ 26 Abs. 1 EStG 1957 ergangenen Rechtsprechung die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten
eines Mitunternehmers (mit der Folge der Herabsetzung des Gesamtgewinns) erforderlich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 202 BFHE 1962 S. 544 Nr. 74 AAAAB-47607
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