Eine Rückgängigmachung im Sinne des
§ 17 Abs. 2 GrEStG kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Verkäufer dem Käufer, um das Grundstück zurückzuerhalten, nicht nur den Kaufpreis
zurückgewährt, sondern außerdem eine Entschädigung leistet, oder wenn der Käufer dem Verkäufer, um von dem Grundstück freizukommen,
einen Teil des Kaufpreises beläßt.
Ein Anwendungsfall des § 17 Abs. 2 Ziff. 3
GrEStG ist nicht gegeben,
wenn sich der Verkäufer das Nießbrauchsrecht an dem veräußerten Grundstück vorbehält, das Grundstück auf Grund des Nießbrauchsrechts
vom Verkäufer an den Käufer vermietet wird, der Käufer aber das Mietentgelt nicht zahlt. In der Nichtzahlung des Mietentgelts
ist eine Nichterfüllung der Vertragsbedingungen des Grundstückskaufvertrages nicht zu erblicken. Daß die Gegenleistung aus
dem Grundstückskaufvertrag und das Mietentgelt wirtschaftlich zusammenhängen, genügt nicht;
wenn der Käufer nur mit einem geringfügigen Teil der Hauptleistung oder nur mit einer Nebenleistung in Verzug gerät;
wenn das Recht zur Rückgängigmachung nur vergleichsweise anerkannt wird. Erforderlich ist, daß das Rücktrittsrecht vor Abschluß
eines Vertrages über die Rückgängigmachung unbestritten feststeht.
3. Die Steuervergünstigung des
§ 9 Abs. 3 GrEStG ist u.a. lediglich dann anwendbar, wenn das Grundstück freihändig erworben wird, weil die Zwangsversteigerung drohend bevorstand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 163 BFHE 1961 S. 444 Nr. 72 AAAAB-47406
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