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BFH Urteil v. - III 396/58 S BStBl 1961 III S. 92

Leitsatz

  1. Die AntBewR 1953 sind als ein wertvolles und für die Einheitlichkeit der Bewertung geeignetes Verfahren anzuerkennen, als Verwaltungsvorschriften aber für die Gerichte nicht bindend.

  2. Ein Vergleich mit notierten Aktien gleicher Branche kann das Bewertungsergebnis nicht beeinflussen.

  3. Für die Ermittlung der Ertragsaussichten ist der ausschüttungsfähige Ertrag maßgebend. Die Soforthilfeabgaberaten und die Vierteljahrszahlungen auf die Vermögensabgabe belasten den Ertrag, schmälern die Ertragsaussichten und verkürzen ebenso wie die Personensteuern den ausschüttungsfähigen Ertrag. Die Soforthilfeabgaben sind deshalb voll und die Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe auch mit den für die Körperschaftsteuer nicht abzugsfähigen zwei Dritteln bei Ermittlung der Ertragsaussichten abzuziehen.

  4. § 218 Abs. 2 und 4 AO gelten auch bei der Feststellung des gemeinen Wertes von nichtnotierten Aktien.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 92
BFHE 1961 S. 241 Nr. 72
BAAAB-47394

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