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BFH Urteil v. - IV 108/58 U BStBl 1960 III S. 137

Leitsatz

Eine unzulässige Durchbrechung des Bilanzenzusammenhanges liegt im allgemeinen vor, wenn bei einer Berichtigungsveranlagung, die durch unterlassene Aktivierungen oder Passivierungen von jährlich auftretenden Forderungs- oder Schuldposten notwendig geworden ist, zur Ermittlung eines richtigen Periodengewinnes nicht nur die Schlußbilanz, sondern auch die Anfangsbilanz des betreffenden Jahres berichtigt wird, ohne daß die Möglichkeit der Berichtigung der Schlußbilanz des vorhergehenden Jahres besteht.

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 137
BFHE 1960 S. 365 Nr. 70
DAAAB-47311

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