Wird ein forstwirtschaftlicher Betrieb im ganzen veräußert, so ist der Veräußerungsgewinn, der auf das stehende Holz entfällt,
gemäß
§ 14 EStG einkommensteuerpflichtig, auch wenn der Veräußerer den laufenden Gewinn aus dem Forstbetrieb gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG in Form des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt hat.
Hat ein solcher Veräußerer den forstwirtschaftlichen Betrieb schon am besessen, so ist der Veräußerungsgewinn
auf das stehende Holz so zu errechnen, daß dem darauf entfallenden Teil des Veräußerungspreises der Betrag gegenübergestellt
wird, mit dem das stehende Holz in dem am maßgebenden Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebs enthalten
war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 306 BFHE 1961 S. 151 Nr. 71 DAAAB-47295
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