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BFH Urteil v. - VI 50/60 U BStBl 1961 III S. 73

Leitsatz

  1. Steuerpflichtige mit erheblichem Vermögen konnten schon vor Erlaß der Entscheidungen des Senats VI 7/59 S und VI 141/59 S vom 7. August 1959 (BStBl 1959 III S. 383, 385, Slg. Bd. 69 S. 324, 330) Aussteueraufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

  2. Abschnitt 188 EStR 1958, wonach die frühere Verwaltungsübung für den Abzug von Aussteueraufwendungen in allen Fällen bis einschließlich 1959 anzuwenden ist, ist als sogenannte Anpassungsregelung auch von den Steuergerichten zu beachten.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 73
BFHE 1961 S. 197 Nr. 72
NAAAB-47270

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