Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, wenn ein Grundstückseigentümer ähnlich wie ein Grundstückshändler oder wie
ein Baulandaufschließungsunternehmen seinen Grundbesitz ganz oder teilweise durch Baureifmachung in Baugelände umzugestalten
beginnt und zu diesem Zweck das Gelände nach einem bestimmten Bebauungsplan in einzelne Parzellen aufteilt und diese an
Interessenten veräußert.
Eine durch den zuständigen Beamten des Finanzamts erteilte Auskunft kann, sofern sie eine Zusage enthält und die weiteren
von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, nur dann zu einer Bindung des Finanzamts führen, wenn es
sich um eine echte Zusage handelt (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs I 176/57 U vom , BStBl 1959 III S. 52, Slg. Bd. 68 S. 137; IV 199/57 U vom , BStBl 1959 III S. 85, Slg. Bd. 68 S. 219).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 32 BFHE 1962 S. 80 Nr. 74 FAAAB-47251
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