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BFH Urteil v. - I 69/58 U BStBl 1959 III S. 421

Leitsatz

  1. Bei der Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Betrieb wird der Teilwert durch den Marktpreis bestimmt, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut unter Verwertung seiner eigenen Arbeitskraft hergestellt hat.

  2. Bei Leistungen eines Betriebes für private Zwecke des Kaufmanns, z.B. bei Errichtung eines Eigenheimes für den Bauunternehmer auf seinem Privatgrundstück, bestimmt sich die Höhe der Entnahme durch die Wertabgabe des Betriebes, wobei die eigene Arbeitsleistung des Gewerbetreibenden nicht anzusetzen ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 421
BFHE 1960 S. 428 Nr. 69
FAAAB-46963

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