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BFH Urteil v. - VI 148/57 U BStBl 1958 III S. 419

Leitsatz

Die Kosten eines Zivilprozesses (Mietprozeß) sind nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des §33 EStG berücksichtigungsfähig.

Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 419
BFHE 1959 S. 379 Nr. 67
TAAAB-46886

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