Der Senat tritt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U vom (Slg. Bd. 61 S. 361, BStBl 1955 III S. 338) darin bei, daß Geldstrafen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, auch wenn die strafbare Handlung, derentwegen
die Geldstrafe festgesetzt worden ist, im Betrieb begangen wurde.
Unter das Abzugsverbot fallen auch Geldbußen, die auf Grund des Wirtschaftsstrafgesetzes vom festgesetzt worden
sind.
Wenn die Strafe gegen eine Personen- oder Kapitalgesellschaft festgesetzt ist, darf der Gewinn der Gesellschaft dadurch nicht
gemindert werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1957 III Seite 415 BFHE 1958 S. 471 Nr. 65 XAAAB-46863
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