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BFH Urteil v. - IV 373/54 U BStBl 1955 III S. 338

Leitsatz

  1. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs fest, daß Geldstrafen und Kosten eines Strafprozesses weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden können.

  2. Diese Kosten können auch nicht im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 338
BFHE 1956 S. 361 Nr. 61
PAAAB-46121

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