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BFH Urteil v. - VI 296/57 S BStBl 1959 III S. 86

Leitsatz

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich im Einzelfall ergeben, daß das Finanzamt eine Tatsache, die es bei gehöriger Erfüllung seiner Ermittlungspflicht hätte aufdecken können, gegen sich als bekannt gelten lassen muß. Hierauf kann sich aber nur ein Steuerpflichtiger berufen, der seiner Mitwirkungspflicht selbst voll nachgekommen ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 86
BFHE 1959 S. 223 Nr. 68
PAAAB-46669

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